ALB

Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verkaufsverträge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Diese allgemeinen Lieferbedingungen für Einrichtungen, Apparate und Möbel des schweizerischen Dentalhandels gelten ausschliesslich für den Geschäftsverkehr (B to B) zwischen Dentalhändler und Endabnehmern (wirtschaftlichen Benützern) im Dentalbereich. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Vertragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten/Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

Das Erstellen einer Offerte ist grundsätzlich ein kostenpflichtiger Auftrag. Die in der Offerte genannten Preise und Liefermöglichkeiten beruhen auf Angaben der Lieferanten und sind für die Zukunft unverbindlich, ausser dies wäre ausdrücklich anders erwähnt. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager des Lieferanten/Unternehmers. Im Preis ist die Verpackung inbegriffen. Deren Entsorgungskosten gehen zulasten des Kunden/Bestellers.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Transport, Transport-Versicherung, Montage, Inbetriebnahme, Betriebs- bewilligungen gehen zulasten des Kunden/Bestellers. Gleiches gilt für die vorgezogene Recyclinggebühr (vRG Dental), die seit 1. Oktober 2004 auf allen elektrischen und elektronischen zahnärztlichen und zahnlabortechnischen Einrichtungen erhoben wird. Die vRG umfasst die Entsorgung der Geräte. Nicht in der vRG enthalten sind die Kosten für die Demontage und, wenn nicht vom OSD abgedeckt, der Abtransport. Ebenso hat der Kunde/Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten/Unternehmer zurückzuerstatten, falls dieser hierfür vorleistungspflichtig geworden war. Leistungen und Lieferungen, die vom vereinbarten Lieferumfang abweichen, z.B. der Abtransport des Verpackungsmaterials, das Versetzen von vorhandenen Geräten, die Demontage, der Abtransport, Lieferung von Montagematerial, Transporte von Occasionsgeräten und Kleingeräten usw., sind im vereinbarten Preis nicht inbegriffen. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannten Neben- und Sonderkosten werden nach Aufwand verrechnet.

Übersicht Versandspesen (alle Preise in CHF)

  •  Bis 2 kg: 15.–
  •  Bis 10 kg: 20.–
  •  Bis 20 kg: 25.–
  •  Bis 20 kg: 30.–
  •  Sperrgut grösser als 100x60x60 cm: auf Anfrage
  •  Fragile/Assurance: zuzüglich 12.–
  •  Prioritaire: zuzüglich 7.50
  •  Briefpost: 2.–

Zum rechtsgültigen Abschluss des Kaufvertrages/Werkvertrages über die Gegenstände dieser Bestellung bedarf es der schriftlichen Vertragsbestätigung seitens der Lieferfirma.

Die Installationsberatung ist mit der Lieferung aller technischen Angaben und Unterlagen für Sanitär- und Elektroinstallateur bei definitiv vereinbarter Auftragserteilung im Verkaufspreis inbegriffen. Auf Wunsch werden die exakten Positionen der Anschlüsse auf angelieferte Pläne (1:50 / 1:20) unter Kostenfolge eingezeichnet. Die Pläne sind vor der Ausführung durch den Besteller zu unterschreiben. Die erstmalige Abnahme der bauseitig erstellten Anschlüsse ist inbegriffen. Die Planung, Vergabe, Überwachung und Bauleitung von bauseitigen Arbeiten muss durch entsprechende Fachleute (z.B. Architekt) ausgeführt werden und ist nicht im Preis/Werklohn der Apparate inbegriffen. Die Haftung aus fehlerhaften angelieferten Zeichnungen wird dabei abgelehnt. Bei Einzellieferung von Kleingeräten, die Planungsangaben und Handwerkerberatung am Installationsort benötigen, wird der effektive Planungsaufwand in Rechnung gestellt.

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Standort des Lieferanten/Unternehmers auf den Besteller über. Der Lieferant/Unternehmer schliesst zulasten des Kunden/Bestellers eine Transport- und Bauherrenversicherung ab.

Alle elektrischen Apparate sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, für den Anschluss an 230 Volt, ein- phasig, 13 Amp. bestimmt. Falls nicht anders vereinbart, wird für die Montage pro Behandlungseinheit an bestehende bauseitige Installationen nach erfolgter Baureinigung ein Kostenanteil gemäss Leistungskatalog verrechnet. Die Installation von Kleingeräten mit Medienanschluss (Wasser, Druckluft, etc.) und Bestandteilen von Behandlungseinheiten sowie IT- und Netzwerksystemen erfolgt nach Aufwand und ist im Gerätepreis nicht inbegriffen. Jegliches festes Verbinden der Gegenstände mit dem örtlichen Leitungsnetz (Elektro, Wasser, Ablauf u.a.m.), darf nur durch einen konzessionierten Fachmann durchgeführt werden. Darunter fallen u.a. das Setzen von Deckenleuchten, Wand- und Deckenadaptern, das Anschliessen von Lavabos usw. Kosten bedingt durch terminliche und bauseitige auftraggeberseitige Verschiebungen werden nach Aufwand verrechnet.

Bewilligungen für meldepflichtige Geräte (z.B. Amalgamabscheider, Röntgenanlagen) sind durch den Kunden/Besteller bei der jeweilig zuständigen Amtsstelle einzuholen (Bundesamt für Gesundheit, Sektion Strahlenschutz, 3003 Bern, resp. kantonale Ämter z.B. für Gewässerschutz u.ä.). Strahlenschutzplan ebenso sämtliche benötigten Dokumente werden dem Kunden/Besteller nach Aufwand erstellt und verrechnet.

Sofern kein Übernahmeprotokoll erstellt wird, hat der Kunde/Besteller die Lieferungen und Leistungen nach Erhalt innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten/Unternehmer eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als erfolgt und genehmigt gelten. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen und Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Kunde/Besteller die Annahme nicht verweigern. Solche Mängel sind jedoch vom Lieferanten/Unternehmer unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Kunde/Besteller dem Lieferanten/Unternehmer Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben.

a) Garantiefrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Gewährleistungszusagen (in zeitlicher oder materieller Hinsicht) von Herstellerseite können beim Dentalhändler nicht geltend gemacht werden, sofern diese nicht in einem Garantievertrag auch zwischen Dentalhändler und Besteller/Käufer schriftlich vereinbart wurde. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz/Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von 18 Monaten ab Erstabnahme der Lieferung und Leistung. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde/Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde/Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft, und dem Lieferanten/Unternehmer nicht Gelegenheit gibt, die Mängel zu beheben.

b) Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant/Unternehmer verpflichtet sich, alle Teile seiner Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Garantiefrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die damit verbundenen Reise- und Transportkosten gehen zulasten des Kunden/Bestellers.

c) Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Sind die schriftlich vereinbarten zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde/Besteller Anspruch auf Nachbesserung. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde/Besteller Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

d) Gewährleistung im IT-Bereich
I Software
Dem Kunden/Besteller ist bekannt, dass der derzeitige Stand der Technik die Zusicherung einer vollständigen Fehlerfreiheit von Software nicht zulässt. Der Lieferant/Unternehmer erbringt unter dieser Einschränkung eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Kaufdatum. Treten in dieser Zeit Programmfehler auf, so werden diese vom Lieferanten/Unternehmer grundsätzlich behoben, sofern sie der Kunde schriftlich und in nachvollziehbarer Form mitgeteilt hat.
Eine Garantie, dass die gelieferten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen möglichen Kombinationen mit beliebigen Hardware-Produkten und Daten eingesetzt werden können oder durch die Korrektur allfälliger Programmfehler das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird, kann nicht abgegeben werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt auf jeden Fall, wenn sich ein Programmfehler auf unsachgemässe oder unberechtigte Eingriffe in die Programme oder auf Wechselwirkungen mit Dritt-Programmen zurückführen lässt. Allgemein wird für Software von Dritten jegliche Gewährleistung durch den Lieferanten/Unternehmer wegbedungen, auch wenn solche Software in die Programme des Lieferanten/Unternehmers integriert ist.
Der Lieferant/Unternehmer verwendet um Updates, Upgrades oder Migrationen durchzuführen, die vom Hersteller freigegebenen Programme. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet dem Lieferanten/Unternehmer alle für die Updates, Upgrades oder Migrationen benötigten Informationen vorab zur Verfügung zu stellen. Es kann aufgrund von korrupten Datenbeständen des Kunden/Bestellers in Ausnahmefällen zu Datenverlust kommen. Der Lieferant/Unternehmer haftet in keinem Fall für einen allfälligen Datenverlust und den daraus entstandenen Schaden. Der Lieferant/Unternehmer bietet im Falle eines Datenverlusts die Möglichkeit in Kooperation mit externen Lieferanten/Unternehmern die verlorenen Daten wiederherzustellen. Diese zusätzlichen Aufwendungen werden dem Kunden/Besteller separat in Rechnung gestellt.

II Hardware
Der Lieferant/Unternehmer erbringt eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Kaufdatum auf gelieferter Hardware. Eine erweiterte Gewährleistungs-/Garantiefrist von Dritten ist im Vertragsverhältnis Lieferant/Unternehmer – Kunde/Besteller für den Lieferanten/Unternehmer nicht bindend. Der Dritte ist ausserhalb der Gewährleistungspflicht des Lieferanten/Unternehmers für die Behebung von Störungen oder Mängeln verantwortlich. Der Lieferant/Unternehmer ist berechtigt, seine Aufwendungen, die nicht durch die Garantie des Dritten abgedeckt werden, namentlich die Einbindung von Software, die Inbetriebnahme sowie die erforderlichen Einstellungen und Funktionsprüfungen, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen ist in jedem Fall die Behebung von Schäden, welche durch falsche Handhabung oder Bedienung verursacht worden sind, sowie der Ersatz von Verbrauchsmaterial und Datenträgern. 3 Eine Zusicherung, dass die gelieferte Hardware ununterbrochen und fehlerfrei, mit beliebigen Softwareprodukten verwendet werden kann, wird explizit nicht erteilt. Ebenso ist die Datensicherung Sache des Kunden/Bestellers.

e) Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten/Unternehmers ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften.

f) Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde/Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor (Ziffer 10a–c) ausdrücklich genannten. Insbesondere wird Haftung für einen Mangelfolgeschaden ausgeschlossen. Für Forderungen und Ansprüche des Kunden/Bestellers aus mangelhafter Beratung und dergleichen haftet der Lieferant/Unternehmer nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Im IT-Bereich wird die Haftung für Folgeschäden wegbedungen. Insbesondere die Kosten zur Behebung von Mängeln, wie Neuinstallation von Software, Kontrolle, Abnahmeprüfungen, Kalibrierungen, sowie Datensicherung, werden dem Kunden/Besteller in Rechung gestellt.

g) Occasionsgegenstände und Verschleissteile
Auf Occasionsgeräten und Verschleissteilen besteht kein Gewährleistungsanspruch.

h) Zahlungsrückbehalt
Will ein Besteller für die gelieferte Einrichtung und/oder Ware wegen geltend gemachter Mängel einen Rückbehalt auf der Zahlung der vereinbarten Gesamtsumme machen, bestimmt der Lieferant/ Unternehmer die Höhe des Rückbehalts.

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden/Bestellers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden/Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, Kunden/Patienten, entgangener Gewinn sowie von andern mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Deckungszusagen des Kunden/Bestellers für Schäden an Dritteigentum werden vom Lieferanten/Unternehmer grundsätzlich nicht anerkannt. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten/Unternehmers.

Als Gerichtsstand gilt der Hauptsitz des Lieferanten/Unternehmers.

Alle Gegenstände solcher vertraglicher Regelungen bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten/Unternehmers. Er behält sich das Recht vor, eventuell beim zuständigen Amt den Eintrag vorzunehmen.